Außerordentliche Kündigung
Möchte man seine Kfz Versicherung wechseln, muss zunächst die bestehende Police gekündigt werden. Hierfür gibt es alljährlich den regulären Wechseltermin zum 30. November. Wird dieser versäumt, erfolgt automatisch die Verlängerung des bestehenden Vertrages um ein weiteres Jahr.
Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, unabhängig von diesem Termin zu kündigen: Für eine solche außerordentliche Kündigung (auch Sonderkündigung genannt) müssen allerdings gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Diese sind im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fixiert.
Kündigungsgründe
Laut §31 des VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht, Konsequenzen aus Beitragserhöhungen für die KFZ Haftpflicht oder Kaskoversicherung zu ziehen und seinen Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass Beitragserhöhungen aus einer Neuberechnung der Regional- und Typklassen resultieren. Selbst dann, wenn die Hochstufung in eine teurere Schadenfreiheitsklasse aufgrund eines Unfalls erfolgt, kann gekündigt werden. Nach der Mitteilung über geänderte Vertragskonditionen besteht eine Frist von vier Wochen, um die Police zu kündigen.
§96 regelt das Recht auf Kündigung nach einem Fahrzeugwechsel. Auch in diesem Fall muss nicht bis zum Stichtag gewartet werden, um eine bestehende Police zu kündigen.
Neue Versicherung bei Kündigung
Da für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland eine KFZ Haftpflichtversicherung vonnöten ist, sollten Kunden schon bei der Kündigung des alten Vertrages darauf achten, zeitnah eine neue Police abzuschließen. So lassen sich zeitliche Lücken vermeiden, in denen eventuell kein Versicherungsschutz besteht und das Auto deswegen in der Garage bleiben muss.


